Sozialleistungen

Jeder Mensch kann durch Krankheit, Behinderung oder andere Be-
lastungen in eine Notlage geraten, in der er sich nicht mehr alleine helfen kann. Ein Anspruch beispielsweise auf Sozialhilfe besteht in der Regel dann, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

 

Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren

Eine Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren und eine Ermäßigung der laufenden Kosten für das Telefon können Sie aus finanziellen oder aus gesundheitlichen Gründen erhalten.

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Grundsicherung

Mit der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde eine steuerfinanzierte, eigenständige, soziale Leistung geschaffen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen soll.

Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Für einen Anspruch darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden.

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Erfahren Sie hier Details über Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung (mit Rechenbeispielen) und

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Hilfe in besonderen Lebenslagen

Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst unter anderem die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege zu Hause und in Einrichtungen sowie die Altenhilfe.

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Leistungen zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt soll alle notwendigen Aufwendungen des täglichen Bedarfs wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege usw. decken und bemisst sich nach Regelsätzen sowie den angemessenen Kosten für die Wohnung. Daneben können noch einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt (z. B. für Hausrat, Heizung usw.), Gesundheitshilfe sowie Bestattungskosten beantragt werden.

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Hilfe zur Pflege

Für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden, kann eine Hilfe zur Pflege beantragt werden.

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Landesblindengeld

Blinde Menschen können Landesblindengeld beantragen. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt und soll zum Ausgleich des durch ihre Beeinträchtigung bedingten Mehraufwandes dienen. Angerechnet werden jedoch Leistungen, die Blinde nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (z.B. Pflegegeld der Pflegeversicherung), auch soweit es sich um Sachleistungen handelt. Deshalb muß gleichzeitig ein Antrag bei der Pflegekasse erfolgen. Ergänzend zum Landesblindengeld ist die Zahlung eines einkommens- und vermögensabhängigen Aufstockungsbetrages nach dem BSHG möglich.

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Landespflegegeld

Schwerbehinderte können zum Ausgleich des, durch ihre Beeinträchtigung bedingten Mehraufwandes ein Landespflegegeld beziehen. Diese Leistung ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Angerechnet werden jedoch andere Leistungen, die in Folge der Pflegebedürftigkeit gewährt werden wie zum Beispiel das Pflegegeld der Pflegevericherung. Deshalb muss in der Regel erst ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse erfolgen.

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Wohngeld

Für selbstgenutzten Wohnraum erhalten MieterInnen oder EigentümerInnen bei Erfüllung der Einkommensvoraussetzungen (Unterschreitung der Einkommensgrenze) einen Zuschuss zur Miete oder Belastung. Dadurch soll ihnen die Finanzierung einer angemessene Wohnung ermöglicht werden.

Scheuen Sie sich nicht, einen Antrag zu stellen - Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wenn Sie zum Kreis der Berechtigten gehören, haben Sie einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss zu Ihren Wohnkosten.

Informieren Sie sich hier über die Anspruchsvoraussetzungen, die Einkommensgrenze:

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Nähere Infos und Anträge

Bezüglich nähere Informationen und Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Bereiches Soziales, Jugend und Wohnen der Stadtverwaltung Worms. Erkundigen Sie sich auch gleich nach den Öffnungszeiten, diese können - je nach Abteilung - unterschiedlich sein oder aber eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


 

Anschrift:
Stadtverwaltung Worms
Bereich 5 - Soziales, Jugend und Wohnen
Rathaus
Marktplatz 2
67547 Worms
Telefax: (0 62 41) 8 53 - 50 70
E-Mail: sozialamt@worms.de


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